Bei Blaulicht heißt es: Platz machen.

Sonderrechte – Bahn frei für Polizei und Feuerwehr

Blaulicht Autofahrer müssen für Fahrzeug mit hoheitlicher Aufgabe Platz machen

Von Stefan Weißenborn

 

Das Martinshorn ertönt, und im Rückspiegel rast ein Wagen mit Blaulicht heran. In so einer Situation müssen Autofahrer schnell reagieren und Platz machen. Denn Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste im Einsatz haben Anspruch auf freie Bahn. Das ist auch beim Abstellen des eigenen Autos wichtig: Behindern Falschparker einen Einsatz, droht ihnen ein Bußgeld von mindestens 40 Euro und ein Punkt in Flensburg, sagt ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe. Sonderrechte werden aber auch anderen eingeräumt – zum Beispiel Müllmännern und dem Militär.

Die Polizei macht wohl am meisten von Sonderrechten Gebrauch, sagt Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa. Die Beamten dürfen bei Bedarf zum Beispiel durchgezogene Linien kreuzen. Wenn sie bei einem Notfall zügig freie Bahn brauchen, nutzen sie das sogenannte Wegerecht. Auf das berufen sich auch Feuerwehr und Rettungsdienste im Einsatz. „Wie weit Einsatzfahrzeuge die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachten dürfen, hängt von der Dringlichkeit einer Aufgabe ab“, erläutert Andreas Hölzel vom ADAC. Weitgehend ungebunden daran sind sie etwa bei der Lebensrettung.

Das Wegerecht ist aber kein genereller Freifahrtschein. Es gilt laut der Straßenverkehrsordnung nur bei hoheitlichen Aufgaben. Das können neben Rettungseinsätzen auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sein. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dabei nicht gefährdet oder verletzt werden. Allerdings kann eine erhöhte Unfallgefahr mit solchen Einsätzen verbunden sein – etwa wenn ein Einsatzwagen bei Rot über eine Ampelkreuzung muss. Deshalb gelten solche Sonderrechte nur, wenn der Einsatz dringend ist. Bei normalen Dienstfahrten müssen sich auch Polizei und Co. an die Verkehrsregeln halten.

 

Sobald sich Einsatzkräfte mit Martinshorn und Blaulicht nähern, sollten Autofahrer auf keinen Fall einfach anhalten, sondern möglichst weit an den Rand fahren, damit eine Gasse frei wird. Auch rote Ampeln dürfen dafür mit aller Vorsicht ignoriert werden, wenn es nicht anders geht, sagt die Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen. Auf dreispurigen Autobahnen wird die Rettungsgasse zwischen linkem und mittlerem Fahrstreifen gebildet, ansonsten in der Straßenmitte. In Staus sollte vorsorglich eine Gasse frei gemacht werden und nicht erst, wenn ein Einsatzfahrzeug naht.

 

Wer welche Sonderrechte hat, regelt im Einzelnen Paragraf 35 der StVO. Auch Müllabfuhr und Straßenbaufirmen können sich auf den Gesetzestext berufen, wenn ihre Fahrzeuge durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Sie dürfen „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“. Müllautos dürfen so auch entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen fahren.

 

Nahe Zeitung vom Dienstag, 8. Januar 2013